Die hessische Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) sieht vor, dass zur Nachweisführung ein Nachweis nach § 3 Abs. 1 CoSchuV, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen ist.
Zweck der Regelung ist der Identitätsabgleich, um sicherzustellen, dass der Nachweis für die betreffende Person ausgestellt wurde. Stimmen die Personalien im Ausweis bei trans- oder intergeschlechtlichen Personen nicht mit den Angaben auf dem jeweiligen Negativnachweis überein, kann die Identität mit dem Ergänzungsausweis der dgti trotzdem zweifelsfrei nachgewiesen werden. Diese Möglichkeit ist von der aktuellen Regelung in der Verordnung gedeckt, mag aber in der Praxis zu Unsicherheiten führen oder auf Unkenntnis stoßen.
Deshalb wurden die Auslegungshinweise zur hessischen Coronavirus-Schutzverordnung folgendermaßen ergänzt:
„Transidente und intergeschlechtliche Personen können Test-, Impf- oder Genesenennachweise mit Personalien vorlegen, die nicht mit den Angaben in ihren amtlichen Ausweisdokumenten, zum Beispiel dem Personalausweis übereinstimmen. Hierfür wird transidenten und intergeschlechtlichen Personen durch die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti) ein sogenannter Ergänzungsausweis ausgestellt, der bei einer Identitätskontrolle vorgelegt werden kann.
Der Ergänzungsausweis der dgti kann von transidenten und intergeschlechtlichen Personen zusätzlich zu amtlichen Ausweisdokumenten vorgelegt werden. Er gilt in diesem Sinne ebenfalls als amtliches Ausweisdokument und ermöglicht den Identitätsabgleich.“
https://www.hessen.de/handeln/corona-in-hessen
Nähere Informationen zum Ergänzungsausweis auf den Seiten der dgti:
https://dgti.org/2022/02/15/impfnachweis-und-dgti-ergaenzungsausweis-geht-das/