Rechtliche Grundlagen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist 2006 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierungen aus rassistischen Gründen und wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Unzulässige Diskriminierung nach dem AGG umfasst demnach unmittelbare wie mittelbare Benachteiligung, Belästigung und sexuelle Belästigung sowie auch die Anweisung zur Benachteiligung einer Person. Das AGG gilt grundsätzlich in den Lebensbereichen Arbeitsmarkt und Massengeschäfte , also Dienstleistungen, die einem allgemeinen Kund*innenkreis offen stehen.
Link zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt vier Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht um. Diese sind:
- die Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG)
- die Rahmenrichtlinie Beschäftigung (2000/78/EG)
- die "Gender-Richtlinie" (2002/73EG), neu gefasst in der Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2006/54/EG)
- die Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter auch außerhalb der Arbeitswelt (2004/113/EG).
Das Grundgesetz (GG) und die darin enthaltenen Grundrechte, insbesondere der sogenannte Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), enthalten ebenfalls Diskriminierungsverbote. Darin ist u. a. geregelt, dass niemand wegen des Geschlechts, der Abstammung bzw. auf Grund rassistischer Zuschreibungen, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Link zum Grundgesetz (GG): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/