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Landesprojekte für Akzeptanz und Vielfalt - Förderung von Kleinprojekten ("APAV Mini")

Einleitung

Im Haushaltsplan des Landes Hessen steht für das Haushaltsjahr 2024 u. a. Mittel zur Förderung von Maßnahmen zur Verfügung, die zur Erreichung der Ziele des „Hessischen Aktionsplans für Akzeptanz und Vielfalt“ (APAV) beitragen (Produkt 054 Hessischer Aktionsplan für Akzeptanz und Vielfalt). Hiervon sind für die Förderung von Kleinprojekten („APAV Mini“) insgesamt 93.750 Euro vorgesehen, die sich auf die Haushaltsjahr 2024 sowie auf das 1. Quartal des Haushaltsjahres 2025 wie folgt verteilen:

Haushaltsjahr 20241. Quartal des Haushaltsjahres 2025
75.000 Euro18.750 Euro

Ziel der Förderung

Der Hessische Aktionsplan für Akzeptanz und Vielfalt zielt darauf ab, dass alle Menschen in Hessen ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität offen und ohne Furcht vor Diskriminierung leben können. Er leistet einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung demokratischer Rechte, zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur Wertschätzung gesellschaftlicher Vielfalt.

Die Ausschreibung „APAV Mini“ richtet sich insbesondere an kleinere Organisationen mit keinen oder geringen Erfahrungen in der Antragstellung und Abwicklung von Projekten (z.B. mit Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union). Gesucht werden deshalb vorrangig kreative und innovative Projektvorschläge mit regional begrenzter Reichweite und begrenztem Umfang, die insbesondere darauf abzielen, die Sichtbarkeit von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt im ländlichen Raum zu stärken.

Gegenstand der Förderung

Das Land gewährt nach Maßgabe der im Hessischen Staatsanzeiger veröffentlichten Fach- und Fördergrundsätze (Fach- und Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung der Ziele des Hessischen Aktionsplans für Akzeptanz und Vielfalt vom 25. April 2022) sowie der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Umsetzung des Hessischen Aktionsplans für Akzeptanz und Vielfalt.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund von pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Vorhaben absehen.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erstreckt sich auf inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben im Wege der Projektförderung.

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Darüber hinaus sind insbesondere nicht zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für kalkulatorische Kosten (zum Beispiel solche Kosten, die auch entstehen würden, wenn das Projekt nicht stattfinden würde – sogenannte „Eh-da-Kosten“) und
  • Investitionskosten (wie z.B. Geräteanschaffungen, Softwareanschaffungen oder Büroausstattung).

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts dürfen 5.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderbedarf muss 500 Euro übersteigen und darf nicht mehr als 2.500 Euro betragen. Die Förderung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Zuwendungsempfänger/innen

Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte und Sonderstatusstädte, Gemeindeverbände, Gemeinden, Vereine, Institute, Universitäten und Hochschulen sowie freie und andere rechtsfähige Träger/Trägerinnen, die an einer Zusammenarbeit mit oder in Community-basierten Strukturen und Angeboten interessiert sind.

Zeitraum der Durchführung

Die Projektdurchführung soll gemäß Bewilligung im jeweiligen Haushaltsjahr erfolgen und abgeschlossen sein, eine Förderung überjähriger Projekte ist nicht möglich.

Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt über ein Online-​Formular, das Sie über die Website des RP Darmstadt erreichen:

https://rp-​darmstadt.hessen.de/gesundheit-​und-soziales/foerderung/landesprojekte-​akzeptanz-und-vielfalt

Anträge für Projekte, die in 2024 umgesetzt werden sollen, müssen bis zum 31.10.2024 gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Projekte, die im ersten Quartal 2025 verwirklicht werden sollen.

Mit der Umsetzung der genehmigten Projekte kann erst begonnen werden, wenn dies durch das Regierungspräsidium Darmstadt schriftlich bestätigt wurde.

Diesbezüglich und zur Erfüllung weiterer Voraussetzungen, beachten Sie bitte auch die Ausführungen unter „Hinweise zur Antragstellung“.

Hinweise zur Antragstellung

Aufgrund bisheriger Erfahrungen wird auf folgende Punkte besonders hingewiesen:

  • Vorzeitiger Maßnahmenbeginn:
    Zuwendungen für Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dagegen sind noch nicht rechtlich bindende Planungen und Anfragen in der Regel zulässig.
  • Kosten- und Finanzierungsplan:
    Der Kosten- und Finanzierungsplan einer Maßnahme hat alle Einnahmen und Ausgaben (auch Zuschüsse von Dritten), die zu einem Projekt gehören, zu enthalten. Die Zuwendungsbehörde prüft den Antrag sowie den Kosten- und Finanzierungsplan und legt fest, welche Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können.
  • Privatpersonen:
    Bitte beachten Sie, dass eine Antragsstellung durch Privatpersonen nicht möglich ist.

Ansprechpersonen für Rückfragen und Erläuterungen:

Luna Wißner
Tel.: 06151/12-6236
E-Mail: Luna.Wissner(at)rpda.hessen.de